Satzung des Museumsverbandes des Landes Brandenburg e.V.
Satzung des Museumsverbandes des Landes Brandenburg e.V.
Vom 15.12.2001 in der Fassung vom 8.4.2019
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verband führt den Namen „Museumsverband des Landes Brandenburg e. V.“ (nachfolgend Museumsverband genannt).
2. Sein juristischer Sitz ist Potsdam.
§ 2 Charakter, Zweck und Ziele
1. Der Museumsverband ist ein unabhängiger, gemeinnütziger Zusammenschluss musealer Einrichtungen und Sammlungen aller Rechtsformen im Land Brandenburg, ihrer Mitarbeiter sowie von Freunden und Förderern der Museen.
2. Zweck und Aufgaben sind die Förderung der Museen und Sammlungen im Land Brandenburg und die Popularisierung des Museumsgedankens in der Öffentlichkeit. Als Vertretung der Museen und Sammlungen als Stätten der Sammlung, Bewahrung und Pflege von Kulturgut, des Schutzes des Natur- und Kulturerbes sowie als Institution von Forschung und Bildung trägt er zur Stärkung der kulturellen Identität des Landes Brandenburg bei.
3. Der Museumsverband ist die Interessenvertretung der Museen und Sammlungen gegenüber Politik und Öffentlichkeit. Er sucht dabei die konstruktive Zusammenarbeit mit den Trägern der Museen und Sammlungen, mit dem Land und den Kommunen. Er vertritt das Brandenburgische Museumswesen auf nationaler und internationaler Fachebene.
4. Der Museumsverband unterstützt die fachwissenschaftliche Weiterbildung seiner Mitglieder, organisiert Fachtagungen und fördert die interdisziplinäre, regionale, nationale und internationale Zusammenarbeit der Museen.
5. Der Museumsverband ist eine gemeinnützige Vereinigung in Form eines eingetragenen Vereins, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt.
6. Der Museumsverband gibt in Folge eine verbandsinterne Informationsschrift heraus. Er kann sich zur Erreichung seiner Ziele auch anderer publizistischer Mittel bedienen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Museumsverbandes können werden:
- Mitarbeiter der Museen und Sammlungen sowie Personen, die in oder für Museen beruflich oder ehrenamtlich tätig waren oder sind, sowie Auszubildende und Studierende museumsrelevanter Fachrichtungen (individuelle Mitgliedschaft)
- Träger von musealen Einrichtungen und Sammlungen (institutionelle und korporative Mitgliedschaft),
- Fördermitglieder ohne Stimmrecht, die den Museumsgedanken im Land Brandenburg durch einen besonderen Mitgliedsbeitrag unterstützen
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Mitgliedschaft setzt die Anerkennung der Satzung des Museumsverbandes voraus. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand steht dem Antragsteller das Recht der Berufung zu, über welche die Verbandsversammlung endgültig entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod sowie im Falle der Auflösung des Museumsverbandes. Austrittserklärungen werden jeweils wirksam zum Schluss des Kalenderjahres, wenn sie fristgemäß bis zu drei Monaten vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt wurden. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu, über welche die Verbandsversammlung endgültig entscheidet.
§ 4 Finanzen
1. Die Finanzen des Museumsverbandes setzen sich aus den jährlichen Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Einnahmen zusammen. Der Museumsverband verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Darüber hinaus erhalten Mitglieder des Museumsverbandes keinerlei Gewinnanteile und Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Die Verbandsversammlung beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrages. Die Beitragspflicht in Höhe des Jahresbeitrages beginnt mit der Aufnahme des Mitglieds und endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft (vgl. § 3, Abs. 3). Der Beitrag ist bis zum 31. März jeden Jahres zu entrichten.
3. Bei einem Rückstand des Beitrages von mehr als drei Monaten kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen, wenn trotz schriftlicher Mahnung der Beitrag nicht entrichtet wurde.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Organe und Ausschüsse
1. Organe des Museumsverbandes sind
- die Verbandsversammlung,
- der Vorstand,
- der/die Geschäftsführer/in als besondere/r Vertreter/in.
2. Zur Lösung spezifischer Aufgaben können ständige oder zeitweise Ausschüsse gebildet werden.
§ 6 Verbandsversammlung
1. Die Verbandsversammlung ist das höchste Organ des Museumsverbandes. Sie tritt auf schriftliche Einladung des Vorstandes (mit Angabe der Tagesordnung mindestens sechs Wochen vorher) einmal im Kalenderjahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Weitere (außerordentliche) Verbandsversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt.
2. In der Verbandsversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Stimme kann bei Abwesenheit schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Tagesordnung wird vom Ersten Vorstandssprecher im Einvernehmen mit dem Vorstand aufgestellt. Anträge an die Verbandsversammlung sind mindestens zehn Tage vor Tagungsbeginn beim Ersten Vorstandssprecher einzureichen.
3. Die Verbandsversammlung wird von dem Ersten Vorstandssprecher des Museumsverbandes geleitet. Er kann die Leitung auf ein anderes Verbandsmitglied delegieren.
4. Die Verbandsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
5. Die Aufgabe der Verbandsversammlung ist insbesondere
- die Wahl des Vorstandes (gemäß § 7 der Satzung);
- die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes;
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer einer Wahlperiode des Vorstands, die nicht dem Vorstand angehören dürfen (Wiederwahl ist zulässig);
- die Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer und die Erteilung der Entlastung des Vorstandes (Beschluss);
- die Genehmigung des Haushaltsplanes;
- über die Satzungsänderungen und alle sonstigen, ihr vom Vorstand zur Entschließung unterbreiteten Angelegenheiten zu beschließen.
6. Über die Beschlüsse der Verbandsversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Verbandsversammlung, die Person des Vorsitzenden, die Zahl und Namen der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die eingebrachten Beschlüsse, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
7. Annahme bzw. Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Verbandsversammlung.
§7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern.
2. Drei Mitglieder des Vorstandes übernehmen die Funktionen des Verbandsvorsitzes, einer davon als Erster Vorstandssprecher, die zwei anderen als Vorstandssprecher.
3. Der Vorstand wird einzeln von der Verbandsversammlung in geheimer Wahl gewählt. Die Wahlentscheidung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand wählt den Ersten Vorstandssprecher und die zwei Vorstandssprecher aus seiner Mitte und bestimmt die weitere Funktionsverteilung.
4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist drei Mal in Folge möglich. Nach einer abgelaufenen Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur nächsten Wahl im Amt.
5. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes findet eine Nachwahl in der nächsten Verbandsversammlung statt. Die Amtszeit des neu gewählten Vorstandsmitgliedes läuft mit der Amtszeit des Gesamtvorstandes ab.
6. Jeder der Vorstandsprecher vertritt den Verband mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam. Zur Regelung der internen Vorstandsarbeit gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.
7. Der Vorstand kann nach Maßgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbandes eine/n Geschäftsführer/in als besondere/n Vertreter/in des Verbandes einstellen. Seine/Ihre Stellung innerhalb des Verbandes ist im Einzelnen in der Geschäftsordnung zu regeln.
§ 8 Auflösung
1. Die Auflösung des Museumsverbandes kann nur von einer ordnungsgemäß einberufenen Verbandsversammlung beschlossen werden. Die beabsichtigte Auflösung muss in der Einladung angekündigt werden. Der Beschluss zur Auflösung bedarf der Zustimmung der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
2. Bei Auflösung des Verbandes fällt das vorhandene Vermögen nach vorangegangener Liquidation an das Land Brandenburg mit der Maßgabe, es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Museen und Sammlungen im Land Brandenburg zu verwenden.
§ 9 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung tritt am 15. Dezember 2001 in Kraft.